SATZUNG

 

Präambel

„Mut machen und Zeichen setzen für Menschen in Westthüringen“, so lautet der Leitgedanke der „Stiftung Westthüringen“ – die aus einer Mitgliederinitiative der VR Bank Westthüringen eG für die Menschen in der Region hervorgegangen ist. Sie soll Visionen vorantreiben und als Impulsgeber und Förderer zukunftsorientierter Projekte agieren, um das Gemeinwesen in der Region zu stärken.

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Westthüringen“
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Mühlhausen/Thüringen.

 

§ 2
Stiftungszweck

1. Die Stiftung dient der Förderung von Kunst, Kultur, Heimatpflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Sports, des Wohlfahrtswesens. Des Weiteren verfolgt die Stiftung mildtätige und soziale Zwecke. Dies soll erfolgen durch finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Projekte an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderer gemeinnütziger Institutionen (Körperschaften, Stiftungen) mit dem Ziel konkreten Nutzens für die Bevölkerung, vornehmlich in Westthüringen, durch ideelle und finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen und Einrichtungen, die anerkannte mildtätige Zwecke i. S. des § 53 der Abgabenordnung verfolgen. Die Stiftung kann ferner eigene gemeinnützige Projekte und Aktionen im bürgerschaftlichen und sozialen Umfeld in Westthüringen entwickeln und durchführen. Die Erfüllung des Stiftungszweckes schließt die Förderung von gemeinnützigen Projekten ein, die die Rahmenbedingungen schaffen oder verbessern, um die vorgenannten Ziele zu verwirklichen. Die Stiftung ist politisch und weltanschaulich neutral. Eine politische Arbeit oder Ausrichtung der Stiftung ist daher untersagt.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dient.

3. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen eben falls steuerbegünstigten Körperschaften und Stiftungen zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
4. Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
5. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (3. Abschnitt §§ 51 – 68 AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Stiftung.

 

§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

 

§ 5
Stiftungsvermögen

1. Das Anfangsgrundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der in § 2 genannte Stiftungszweck ist durch die Einnahmen aus dem Grundstockvermögen und den zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten Spenden zu erfüllen.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern hierdurch die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden und das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht beeinträchtigt wird. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Annahme von Zustiftungen jeglicher Form (z. B. Einlage von Erbpachtgrundstücken) ist ausdrücklich gestattet, bedarf jedoch jeweils der Zustimmung des Kuratoriums.
3. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
4. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer gebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 6 AO).
5. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
6. Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck der „Stiftung Westthüringen“ vereinbar sind.
7. Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren, sofern dies der gemeinnützigen Zwecktätigkeit nicht entgegensteht.

 

§ 6
Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.

 

§ 7
Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind:

Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.

2. Abgesehen von den Gründungsorganen ergibt sich die Amtszeit der Organmitglieder aus den jeweiligen Satzungsbestimmungen, zu den Regelungen des Vorstandes (§ 8 Abs. 4) und Kuratorium (§ 9 Abs. 4). Bei geborenen Organmitgliedern ist die Innehabung des Amtes in der Stiftung an die Zugehörigkeit zur benennenden Institution gebunden. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
3. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben – sofern sich aus der Satzung keine andersartige Regelung ergibt - ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen. Der Ersatz angemessener Auslagen und Aufwendungen kann auch in Form einer angemessenen Pauschale erfolgen.
5. Bei entsprechender Ertragskraft der Stiftung kann dem Vorstand eine pauschale Vergütung gezahlt werden.
6. Durch gemeinsame Entscheidung von Vorstand und Kuratorium können bis zu zwei (2) Vorstandsmitglieder hauptamtlich (entgeltlich) tätig sein, wenn der Arbeitsanfall dies erfordert und das Grundstockvermögen ausreichende Erträge gewährleistet. Ebenso können durch eine gemeinsame Entscheidung von Vorstand und Kuratorium einzelne Vorstandsmitglieder über Zeitverträge beruflich (entgeltlich) für die Stiftung tätig sein.
7. Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.

 

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei (2) bis maximal vier (4) Personen. Diese werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes durch das Stiftungskuratorium bestellt. Soweit die Tätigkeit in der Stiftung dies erfordert, kann durch Satzungsänderung der Vorstand auf maximal sieben (7) Personen vergrößert werden. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und des Kuratoriums. Die Mitglieder des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) werden von der Stifterin für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren im Stiftungsgeschäft berufen.
2. Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Kuratorium.
3. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit eines hauptamtlichen Vorstandes beträgt drei Jahre. Sofern ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt und Mitglied des Vorstandes ist, gilt für diesen ebenfalls die Amtszeit von drei Jahren.
4. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenzen und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen, zumindest ein Mitglied soll in Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Ein Mitglied des Vorstandes soll insbesondere auch Mitglied des Vorstandes der Stifterin (VR Bank Westthüringen eG) sein.

5. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit, zur Vorbereitung der Beschlüsse, zur Erledigung der Vorstandsaufgaben, insbesondere bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, sowie bei den Vorstandssitzungen kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln einen Sachverständigen oder sonstige beratende Personen hinzuziehen.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern ist vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
7. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
11. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, über Videokonferenz oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder e-Mail bestätigt werden. Absatz 8 S. 1 findet entsprechende Anwendung. Bei Entscheidungen über die Abberufung von Organmitgliedern ist ein Umlaufverfahren unzulässig.

 

§ 9
Kuratorium

1. Abgesehen vom Gründungskuratorium besteht das Stiftungskuratorium aus mindestens sechs (6) Mitgliedern, maximal jedoch aus neun (9) Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes der Stifterin (VR Bank Westthüringen eG) durch Zuwahl (Kooption) von dem Kuratorium berufen (Selbstergänzung). Dem Kuratorium müssen als ständige geborene Mitglieder angehören:

Die Mitglieder des ersten Kuratoriums (Gründungskuratorium) werden von der Stifterin für eine Amtszeit von sechs (6) Jahren im Stiftungsgeschäft berufen.

2. Sofern Bereitschaft und Geeignetheit gewährleistet sind, sollen dem Kuratorium Personen angehören, die über besondere Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Zumindest ein Mitglied soll in Rechts-, Finanz-, und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
3. Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds beträgt jeweils vier (4) Jahre. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Reihe den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

5. Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung innerhalb der Kuratoriumssitzung kann das Kuratorium Sachverständige und Berater hinzuziehen.

6. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Kuratoriumsmit- glieder oder der Vorstand können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen.
7. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Diese zweite Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern sich aus der Satzung keine abweichende Bestimmung ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9. Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
10. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax , per e-Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mit- glieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. § 8 Abs. 10 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 10
Gemeinsame Entscheidungen des Vorstandes und des Kuratoriums

1. Sofern in der Satzung eine zustimmende Entscheidung des Vorstandes und des Kuratoriums für eine Aufgabe vorgesehen ist, können beide Gremien in getrennten Sitzungen diese Beschlussfassung vornehmen. In Absprache der Vorsitzenden des Kuratoriums und des Vorstandes können die Sitzungen örtlich und zeitlich gemeinschaftlich stattfinden, wobei für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Durchführung der Abstimmung die für das jeweilige Organ bestimmenden Vorschriften Anwendung finden. Der Vorsitz in einer derartigen gemeinsamen Sitzung wird von den beiden Organvorsitzenden gemeinsam vorgenommen.

Unbeschadet der an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben für eine Zustimmung beider Organe ist eine gemeinsame Entscheidung des Vorstandes und des Kuratoriums über folgende Angelegenheiten erforderlich:

Die nach der Satzung zulässigen Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszweckes sowie die Herbeiführung der Auflösung, Zusammenlegung und Zulegung bedürfen der Zustimmung der Stifterin.

2. Für das Fertigen der Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 10, 9 Abs. 9 entsprechend.

 

§ 11
Beginn und Ende der Amtszeit

1. Die Amtszeit der Organmitglieder endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. Die Amtszeit eines geborenen Mitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Berufungsorgan. Kein Beendigungsgrund ist der Eintritt in den Ruhestand. In jedem Fall endet das Amt eines Organmitglieds mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
2. Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
3. Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

 

§ 12
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung

1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr möglich ist, können Vorstand und Kuratorium einstimmig die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung, auch in der Form einer Zulegung oder einer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Eine Änderung des Stiftungszweckes darf nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Stiftungstätigkeit führen. Der neue Zweck muss dem bisherigen ähnlich sein. Satzungsänderungen, die aufgrund von Abgaben- bzw. steuerrechtlichen Vorgaben notwendig werden, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen bzw. zu erhalten, sind grundsätzlich zulässig.
2. Die Organe der Stiftung können eine Zweckerweiterung vornehmen, wenn der ursprüngliche Zweck dem verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zweckes gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Stiftungszweckes benötigt wird. Zweckänderungen sind auch dann zulässig, wenn und soweit sie zur Erlangung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit unabdingbar erforderlich sind. Die ursprünglichen Absichten der Stifterin sind soweit wie möglich zu beachten.
3. Beschlüsse über die Zweckerweiterung sowie über die Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung müssen vom Vorstand und Kuratorium jeweils einstimmig gefasst werden. Sonstige (so genannte einfache) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dies zur Verbesserung der Stiftungstätigkeit erforderlich ist. Diese Beschlüsse bedürfen der jeweiligen einfachen Mehrheit des Vorstandes und des Kuratoriums.
4. Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
5. Der Antrag auf Satzungsänderung ist der Stiftungsbehörde zeitnah mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.

 

§ 13
Erlöschen der Stiftung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an das Kinderhospiz Mitteldeutschland Nordhausen e. V., Harzstr. 58, 99734 Nordhausen, und falls dieser Anfallsberechtigte nicht mehr existiert oder nicht mehr gemeinnützig ist an eine durch den Vorstand und das Kuratorium gemeinsam zu bestimmende Institution, die gemeinnützig i. S. der Abgabenordnung sein muss. Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.
2. Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

 

§ 14
Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, bei Vorhandensein hinreichender Mittel die Vorstandsmitglieder mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.

 

§ 15
Stiftungsbehörde

1. Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaats Thüringen.
2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Der vorzulegende Jahresabschluss ist von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen mit dem Vermerk, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert erhalten wurde und die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.

 

§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.