SATZUNG

 

Präambel

„Mut machen und Zeichen setzen für Menschen in Westthüringen", so lautet der Leitgedanke der „Stiftung Westthüringen" – die aus einer Mitgliederinitiative der VR Bank Westthüringen eG (Rechtsnachfolgerin: VR Bank in Thüringen eG) für die Menschen in der Region hervorgegangen ist. Sie soll Visionen vorantreiben und als Impulsgeber und Förderer zukunftsorientierter Projekte agieren, um das Gemeinwesen in der Region zu stärken.

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Westthüringen". Nach Einführung eines Stiftungsregisters und mit Eintragung in dieses führt sie den Zusatz „e. S.".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Mühlhausen/Thüringen.

 

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Förderung von Kunst, Kultur, Heimatpflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Sports und des Wohlfahrtswesens. Des Weiteren verfolgt die Stiftung mildtätige und soziale Zwecke. Dies soll erfolgen durch finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Projekte an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderer gemeinnütziger Institutionen (Körperschaften, Stiftungen) mit dem Ziel konkreten Nutzens für die Bevölkerung, vornehmlich in Westthüringen, durch ideelle und finanzielle Unterstützung persönlich und wirtschaftlich bedürftiger Personen und Einrichtungen, die anerkannte mildtätige Zwecke i. S. des § 53 der Abgabenordnung verfolgen. Die Stiftung kann ferner eigene gemeinnützige Projekte und Aktionen im bürgerschaftlichen und sozialen Umfeld in Westthüringen entwickeln und durchführen. Die Erfüllung des Stiftungszweckes schließt die Förderung von gemeinnützigen Projekten ein, die die Rahmenbedingungen schaffen oder verbessern, um die vorgenannten Ziele zu verwirklichen. Die Stiftung ist politisch und weltanschaulich neutral. Eine politische Arbeit oder Ausrichtung der Stiftung ist daher untersagt.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Ergänzung und weiteren Entwicklung der vorgenannten Gebiete dient.

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) ganz oder teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und Stiftungen zur Verfügung stellen. Diese Mittelzuwendungen (§ 58 Nr. 1 AO) dürfen auch zugunsten anderer Zwecke als dem Satzungszweck der Stiftung erfolgen, soweit durch die Förderung inhaltlich Stiftungszwecke erfüllt werden.

(4) Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.

(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand auf der Grundlage dieser Satzung nach billigem Ermessen.

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

(7) Die Stiftung ist politisch und weltanschaulich neutral. Eine politische Arbeit oder Ausrichtung der Stiftung ist daher untersagt.(s. Abs. 1 a.F.)

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (3. Abschnitt §§ 51 – 68 AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Stiftung.

 

§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

 

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen i. S. d. BGB und dem sonstigen Vermögen. Das sonstige Vermögen setzt sich zusammen aus den zeitnah zu verwendenden Mitteln (z.B. Erträgen des Grundstockvermögens und des investierbaren sonstigen Vermögens, Spenden, Fördermitteln) und nicht zeitnah zu verbrauchendem Vermögen (z.B. Rücklagen gemäß AO, Umschichtungsrücklage).

(2) Die in § 2 genannten Stiftungszwecke sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Nutzungen des Grundstockvermögens und des investierbaren sonstigen Vermögens sowie den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln zu erfüllen. Nutzungen sind beispielsweise Erträge oder der Einsatz von Sachwerten des Grundstockvermögens zum Gebrauch. (s. Abs. 1 a.F.)

(3) Das Grundstockvermögen zum Gründungszeitpunkt ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Grundstockvermögen ist dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann für einzelne Geschäftsjahre auf Beschluss des Vorstandes zur Sicherung der Ertragskraft einen realen Werterhalt anstreben. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Annahme von Zustiftungen jeglicher Form (z. B. Einlage von Erbpachtgrundstücken) ist ausdrücklich gestattet, bedarf jedoch jeweils der Zustimmung des Kuratoriums. (s. Abs. 1 bzw. 2 a.F.)

(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern hierdurch die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden und das Grundstockvermögen in seinem Wert nicht beeinträchtigt wird oder wenn sie im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen zwingend sind. Umschichtungsgewinne wachsen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zu. Eine abweichende (gänzliche oder teilweise) Zuweisung in eine Umschichtungsrücklage oder zum zeitnahen Verbrauch für Stiftungszwecke bedarf eines zu begründenden Beschlusses des Vorstandes und der Zustimmung des Kuratoriums.

(5) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer gebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (s. Abs. 4 a.F.)

(6) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zu verwalten und zu erhalten. (s. Abs. 5 a.F.)

(7) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck der „Stiftung Westthüringen" vereinbar sind. (s. Abs. 6 a.F.)

(8) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren, sofern dies der gemeinnützigen Zwecktätigkeit nicht entgegensteht. (s. Abs. 7 a.F.)

 

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.

(2) Abgesehen von den Gründungsorganen ergibt sich die Amtszeit der Organmitglieder aus den jeweiligen Satzungsbestimmungen, zu den Regelungen des Vorstandes (§ 8 Abs. 4) und Kuratorium (§ 9 Abs. 4). Bei geborenen Organmitgliedern ist die Innehabung des Amtes in der Stiftung an die Zugehörigkeit zur benennenden Institution gebunden. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.

(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben – sofern sich aus der Satzung keine andersartige Regelung ergibt – ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz angemessener, nachgewiesener Aufwendungen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse/jeweiligen wirtschaftlichen Gesamtsituation der Stiftung stehen müssen. Der Ersatz angemessener Auslagen und Aufwendungen kann auch in Form einer angemessenen Pauschale erfolgen.

(5) Bei entsprechender Ertragskraft der Stiftung kann dem Vorstand eine pauschale Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

(6) Durch gemeinsame Entscheidung von Vorstand und Kuratorium können bis zu zwei (2) Vorstandsmitglieder hauptamtlich (entgeltlich) tätig sein. Die Vergütung muss angemessen sein und hat sich an der Leistungsfähigkeit der Stiftung zu orientieren. Ebenso können durch eine gemeinsame Entscheidung von Vorstand und Kuratorium einzelne Vorstandsmitglieder über Zeitverträge beruflich (entgeltlich) für die Stiftung tätig sein. Die Beschlüsse enthalten zugleich die Festlegung einer angemessenen Vergütung.

(7) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.

 

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei (2) bis maximal vier (4) Personen, darunter ein Mitglied des Vorstandes der VR Bank in Thüringen eG, welche dieses entsendet. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch das Stiftungskuratorium bestellt. Soweit die Tätigkeit in der Stiftung dies erfordert, kann durch Satzungsänderung der Vorstand auf maximal sieben (7) Personen vergrößert werden. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und des Kuratoriums.

(2) Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Kuratorium.

(3) Die Amtszeit der ehren- und ggf. hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit eines hauptamtlichen Vorstandes beträgt drei (3) Jahre. Sofern ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt und Mitglied des Vorstandes ist, gilt für diesen ebenfalls die Amtszeit von drei (3) Jahren.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenzen und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen, zumindest ein Mitglied soll in Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Ein Mitglied des Vorstandes soll insbesondere auch Mitglied des Vorstandes der Stifterin (VR Bank Westthüringen eG) sein.

(5) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit, zur Vorbereitung der Beschlüsse, zur Erledigung der Vorstandsaufgaben, insbesondere bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, sowie bei den Vorstandssitzungen kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln und Beachtung angemessener Kosten einen Sachverständigen oder sonstige beratende Personen hinzuziehen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern ist vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes, ersatzweise bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. E-Mail) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst; diese können in Präsenz oder in digitaler Form (z.B. Telefon- oder Videokonferenz, Onlinechat) bzw. in Form hybrider Sitzungen mit Zuschaltung einzelner Mitglieder per Telefon, Video oder Online abgehalten werden. Über die Form der Sitzung entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. In der Einladung ist anzugeben, wie die Teilnahme bzw. die Abstimmung in elektronischer Form möglich ist.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Nimmt an dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied teil, entscheidet dieser allein, sofern darauf in der Einladung hingewiesen wird. (s. Abs. 8 a.F.)

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise bei dessen Verhinderung, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. (s. Abs. 9 a.F.)

(11) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im (elektronischen) Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, Onlinechat, Videotechnik oder per E-Mail gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren in derselben Form oder durch Abstimmung in der Sache erklären. Absatz 9 S. 1 findet entsprechende Anwendung. Bei Entscheidungen über die Abberufung von Organmitgliedern ist ein Umlaufverfahren unzulässig.

(12) Über jede Vorstandssitzung und jedes (elektronische) Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person, bei Umlaufverfahren diejenige Person, die das Verfahren in Gang gesetzt hat. Bei Anlageentscheidungen und vergleichbaren Entscheidungen mit Prognosecharakter sind die Entscheidungsgrundlagen und die erfolgten Abwägungen stichpunktartig in dem Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung der Niederschrift ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. (s. Abs. 10. a.F.)

 

§ 9
Kuratorium

(1) Abgesehen vom Gründungskuratorium besteht das Stiftungskuratorium aus mindestens vier (4) Mitgliedern, maximal jedoch aus neun (9) Mitgliedern. Dem Kuratorium müssen als ständige geborene Mitglieder angehören:

Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes der VR Bank in Thüringen eG durch Zuwahl (Kooptation/Selbstergänzung) von dem Kuratorium berufen.

(2) Sofern Bereitschaft und Geeignetheit gewährleistet sind, sollen dem Kuratorium Personen angehören, die über besondere Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Zumindest ein Mitglied soll in Rechts-, Finanz-, und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(3) Die Amtszeit eines entsandten bzw. kooptierten Kuratoriumsmitglieds beträgt jeweils vier (4) Jahre. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Reihe den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(5) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung innerhalb der Kuratoriumssitzung kann das Kuratorium bei hinreichenden Mitteln und unter Beachtung angemessener Kosten Sachverständige und Berater hinzuziehen.

(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums, ersatzweise bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, beruft die Sitzungen bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder oder der Vorstand können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, oder ein aus der Mitte der teilnehmenden Kuratoren gewählter Sitzungsleiter leitet die Sitzungen.

(7) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst; diese können in Präsenz oder in digitaler Form (z.B. Telefon- oder Videokonferenz, Onlinechat) bzw. in Form hybrider Sitzungen mit Zuschaltung einzelner Mitglieder per Telefon, Video oder Online abgehalten werden. Über die Form der Sitzung entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. In der Einladung ist anzugeben, wie die Teilnahme bzw. die Abstimmung in elektronischer Form möglich ist.

(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder teilnehmen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende oder ersatzweise bei dessen Verhinderung der Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Diese zweite Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wird. (s. Abs. 7 a.F.)

(9) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern sich aus der Satzung keine abweichende Bestimmung ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder ersatzweise bei dessen Verhinderung der Stellvertreter den Ausschlag. (s. Abs. 8 a.F.)

(10) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im (elektronischen) Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, Onlinechat, Videotechnik oder per E-Mail gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren in derselben Form oder durch Abstimmung in der Sache erklären. Abs. 7 S. 1 findet entsprechende Anwendung.

(11) Über jede Kuratoriumssitzung und jedes (elektronische) Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied, bei Umlaufverfahren diejenige Person, die das Verfahren in Gang gesetzt hat. Bei Entscheidungen mit Prognosecharakter sind die Entscheidungsgrundlagen und die erfolgten Abwägungen stichpunktartig in dem Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung der Niederschrift ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. (s. Abs. 9 a.F.)

 

§ 10
Gemeinsame Entscheidungen des Vorstandes und des Kuratoriums

(1) Sofern in der Satzung eine zustimmende Entscheidung des Vorstandes und des Kuratoriums für eine Aufgabe vorgesehen ist, können beide Gremien in getrennten Sitzungen diese Beschlussfassung vornehmen. In Absprache der Vorsitzenden des Kuratoriums und des Vorstandes können die Sitzungen örtlich und zeitlich gemeinschaftlich stattfinden (in den Formen des § 8 Abs. 8 bzw. 9 Abs. 7), wobei für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Durchführung der Abstimmung die für das jeweilige Organ bestimmenden Vorschriften Anwendung finden. Der Vorsitz in einer derartigen gemeinsamen Sitzung wird von den beiden Organvorsitzenden gemeinsam vorgenommen oder durch den Vorsitzenden eines Organs und dem stellvertretenden Vorsitzenden des anderen Organs oder an dessen Stelle durch ein von beiden Vorsitzenden gemeinsam bestimmtes Mitglied des anderen Organs.

(2) Unbeschadet der an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben für eine Zustimmung beider Organe ist eine gemeinsame Entscheidung des Vorstandes und des Kuratoriums über folgende Angelegenheiten erforderlich:

Die nach der Satzung zulässigen Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszweckes sowie die Herbeiführung der Auflösung, Zusammenlegung und Zulegung bedürfen der Zustimmung der VR Bank in Thüringen eG.

(3) Für das Fertigen der Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 10, 9 Abs. 9 entsprechend.

 

§ 11
Beginn und Ende der Amtszeit/ Ausscheiden aus dem Organamt

(1) Mit Ausnahme geborener oder entsandter Mitglieder endet die Amtszeit der Organmitglieder nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. Die Amtszeit eines geborenen Mitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis bei VR Bank in Thüringen eG, jedoch nicht durch Eintritt in den Ruhestand. Die Amtszeit entsandter Mitglieder endet mit dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis bei der VR Bank in Thüringen eG oder mit Widerruf der Entsendung. Das Amt jedes Organmitglieds endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.

(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. Im Fall hauptamtlicher Organmitglieder gilt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Amtsniederlegung. Wird ein Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt, wirkt die Amtsniederlegung ab sofort. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses, wirkt die Amtsniederlegung zum Beendigungszeitpunkt des Anstellungsverhältnisses.

(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Bei hauptamtlichen Organmitgliedern stellt auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses einen wichtigen Grund im Sinne des vorstehenden Satz 1 dar. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

(4) Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung und dem Amtsantritt ihrer Nachfolger fort. Die Amtszeit der Organmitglieder endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. Die Amtszeit eines geborenen Mitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Berufungsorgan. Kein Beendigungsgrund ist der Eintritt in den Ruhestand. In jedem Fall endet das Amt eines Organmitglieds mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.

 

§ 12
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden, können Vorstand und Kuratorium die Änderung des Stiftungszweckes (Zweckaustausch, wesentliche Zweckbeschränkung), der Stiftung beschließen. Eine Änderung des Stiftungszweckes darf nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Stiftungstätigkeit führen. Der neue Zweck muss dem bisherigen ähnlich sein.

(2) Die Organe der Stiftung können eine Zweckerweiterung vornehmen, wenn die Nutzungen des Grundstockvermögens nur teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Stiftungszweckes benötigt wird. Der neue muss mit dem ursprünglichen Zweck verwandt sein, und dessen Zweck dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zweckes gewährleistet erscheinen. Die ursprünglichen Absichten der Stifterin sind soweit wie möglich zu beachten.

(3) Beschlüsse über die Zweckerweiterung sowie über die Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung müssen vom Vorstand und Kuratorium jeweils mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder gefasst werden.

(4) Sonstige Satzungsänderungen sind zulässig, wenn dies für die Verbesserung der Stiftungstätigkeit/Erfüllung der Stiftungszwecke dienlich oder aufgrund wesentlicher Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Satzungsänderungen, die aufgrund von Abgaben- bzw. steuerrechtlichen Vorgaben notwendig werden, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen bzw. zu erhalten, sind grundsätzlich zulässig. Gleiches gilt für inhaltliche Anpassungen der Regelungen zum Stiftungszweck (Ergänzungen, Ausdifferenzierungen). Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes und des Kuratoriums. (s. Abs. 1 bzw. 3 a.F.)

(5) Vor Beschlüssen über Zweckänderungen und- Erweiterungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie solcher Änderungen gemäß Abs. 4, die die Regelungen der Gemeinnützigkeit berühren, ist die Auskunft des Finanzamtes einzuholen. Beschlüsse über andere Satzungsänderungen, Zu- und Zusammenlegungen und die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. (s. Abs. 4 a.F.)

(6) Der Antrag auf Satzungsänderung ist der Stiftungsbehörde zeitnah unter Beifügung einer davor etwaig eingeholten Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen. (s. Abs. 5 a.F.)

 

§ 13
Erlöschen der Stiftung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an das Kinderhospiz Mitteldeutschland Nordhausen e. V., Harzstr. 58, 99734 Nordhausen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser Anfallsberechtigte nicht mehr existiert oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, fällt das verbleibende Vermögen an eine durch den Vorstand und das Kuratorium gemeinsam zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke, die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung oder des Wohlfahrtswesens.

(2) Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund gemäß vorstehendem Abs. 1 ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.

(3) Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

 

§ 14
Haftung

Die Mitglieder der Organe haften grundsätzlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, bei Vorhandensein hinreichender Mittel einzelne oder alle Vorstandsmitglieder mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockvermögens ausgeschlossen wird. Bei der Versicherung einzelner oder aller Vorstandsmitglieder prüft der zuständige Vorstand die Erweiterung der Haftung auf einfache Fahrlässigkeit. Werden die Organmitglieder nicht versichert, prüft der Vorstand die Haftungsbeschränkung aller oder einzelner Organmitglieder auf Vorsatz. Der Vorstandsbeschluss zur Erweiterung oder Beschränkung der Haftung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

 

§ 15
Stiftungsbehörde

(1) Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaats Thüringen.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind unverzüglich, der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum vorzulegen. Der vorzulegende Jahresabschluss ist von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen mit dem Vermerk, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten wurde und die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.

 

§ 16
Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit Zugang der Genehmigung der beantragten Satzungsänderungen in Kraft. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft.